Satzung des Moos hilft e.V.
- 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Moos hilft e.V.
(2) Er hat den Sitz in Moos (78345)
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck
(1) Der Verein „Moos hilft“ mit Sitz in Moos verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
(2) Im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke (i.S.d. 52 Abs. 2 AO) sollen insbesondere gefördert werden:
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung der Suchdienste nach Vermissten;
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
die Förderung des Sports;
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
(3) Im Rahmen der mildtätigen Zwecke sollen bedürftige Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie Personen, die infolge ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend § 53 Nr.2 AO der Hilfe bedürfen, selbstlos unterstützt zu werden.
(4) der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Dies erfolgt durch:
– gezieltes Spendensammeln auf öffentlichen Veranstaltungen
– die Mitgliedsbeiträge
– Spendenakquise durch eigene Projekte (ohne finanzielles Risiko bzw. ohne in Vorleistung gehen zu müssen)
– Aktionen mit ortsansässigen Partnern, um die Bürger auf das Vereinsleben aufmerksam zu machen und neue Mitglieder zu werben.
- 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
- c) das Spendenkomitee
- 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Einzelvertretungsberechtigt sind erster und zweiter Vorstand und der Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
- 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über Bekanntgabe das Mitteilungsblatt der Gemeinde Moos.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- a) Gebührenbefreiungen,
- b) Aufgaben des Vereins,
- d) Beteiligung an Gesellschaften,
- e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1,00 Euro,
- f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- g) Mitgliedsbeiträge,
- h) Satzungsänderungen,
- i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- 9 Ausschüttung finanzieller Mittel
(1) Die Entscheidung zur Ausschüttung finanzieller Mittel kann nur vom Vorstand getroffen werden und muss einstimmig erfolgen.
(2) Bei Ausgaben über 300,00€ ist der 1. Vorstand verpflichtet die geplanten Ausgaben vorab dem „Spendenkomitee“ zu präsentieren und die geplante Aktion gemeinsam auf Zielführung, Wirksamkeit und finanzielle Umsetzbarkeit zu prüfen.
(3) Das Spendenkomitee besteht aus der Vorstandschaft (erster und zweiter Vorstand, sowie Kassier), drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern und dem Schriftführer. Die drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre in das Spendenkomitee gewählt (ein Jahr versetzt zur Wahl des Vorstands) – eine Wiederwahl der gleichen Personen ist möglich. Die Vorstandschaft und der Schriftführer sind entsprechend ihrer Position ebenfalls Mitglieder des Spendenkomitees.
- 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Moos, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
Moos, 28.05.2015